Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

AGB MuHeSa Verpackungsmittel & Vertriebs GmbH (Stand 01.09.2012)


 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.


 

2. Angebote, Nebenabreden, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angaben in Preislisten, Katalogen und im Internet stellen kein Angebot dar. Der Vertrag kommt erst - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer Annahme mittels Auftragsbestätigung zustande.

2.2. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages ist der Kunde 10 Tage gebunden und wir können innerhalb dieser Frist das Angebot des Kunden (Bestellung) mit unserer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3. Angebote unsererseits sind bezüglich Preis, Mengen und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet werden. Alle an uns erteilten Aufträge sind - mangels besonderer Vereinbarung - erst durch unsere Auftragsbestätigung gültig. Nebenabreden sowie mündliche Vertragsänderungen werden von uns schriftlich bestätigt.

2.4. Angegebene Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Anfallende Kosten für Sonderverpackungen, Frachten, Fertigungswerkzeuge, Entwürfe, Klischees, Umsatzsteuer werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Kosten für Auslandslieferungen wie z.B. Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie Versicherungen sind vom Käufer zu tragen.

2.5. Verwendete Muster gelten als unverbindliches Anschauungsmaterial und sind hinsichtlich Beschaffenheit und technischer Werte für die Auftragsausführung nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

2.6.  Bei unklarer Produktionszeit oder Lieferbarkeit Aufgrund von einer Pandemie, höherer Gewalt oder plötzlicher unabsehbarer staatlicher Sanktionen im In- oder Ausland erhalten Sie eine Auftragseingangsbestätigung. Sobald die bestellte Ware lieferbar ist, erhalten Sie eine bindende Auftragsbestätigung zum Versandtermin. Sollten Sie der Auftragseingangsbestätigung nicht nach Zugang innerhalb von 3 Werktagen widersprechen gilt Ihre Bestellung weiterhin fort als Kaufvertrag.

 


 

3. Lieferung

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW - Incoterms 2000) als Paket- oder Frachtgut, soweit nicht anders vereinbart. Insofern frachtfreie Lieferung mit uns vereinbart wird, erfolgt die Versandart nach unserer Wahl bis zum Bestimmungsort.

3.2. Die vereinbarte Lieferzeit ist ab dem Tag der Auftragsbestätigung gültig. Benötigen wir zur Fertigung Druckdaten vom Auftraggeber, so verschieben sich Liefertermine so lange, bis uns die erforderlichen Daten vom Kunden freigegeben oder bereitgestellt worden sind.

3.3. Geraten wir in Lieferverzug kann der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von 8 Wochen aus noch nicht erfüllten Vertragsteilen zurücktreten. Bei höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen sowie sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

3.4. Nimmt der Besteller nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

3.5. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Lieferung äußerlich erkennbar so muss der Käufer dem Frachtführer dieses in seinen Frachtpapieren hinreichend deutlich kennzeichnen lassen. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung nicht äußerlich erkennbar, muss dieses uns innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich mitgeteilt werden.


 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig. Wir sind berechtigt vor Versand der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen.

4.2. Nach Überschreitung des Zahlungsziels laut §284 Abs.3 BGB sind wir berechtigt, den aktuell gültigen Verzugszins in Höhe von 8% über dem aktuellen Basiszinssatz p.a. sowie Kosten für Verwaltungsaufwand in Höhe von 10 Euro je Mahnung zu berechnen.

4.3. Wir sind berechtigt, vor Versand der Ware Vorauszahlung der vollen Rechnungsbeträge zu verlangen. Des Weiteren sind wir berechtigt, bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die noch nicht ausgeführten Aufträge des Auftraggebers nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen.


 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu Ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

5.2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

5.3. Durch eine Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

5.4. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

5.5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

5.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.

5.7. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung, erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.


 

6. Mehr- oder Minderlieferungen

Bei Sonderanfertigungen und Drucksachen sind uns produktionsbedingt Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% gestattet.


 

7. Abrufaufträge

Vertragsabschlüsse mit vereinbarten Abrufen verpflichten den Auftraggeber zur Abnahme der vereinbarten Teillieferungen. Bei Abrufaufträgen ohne fixe Abruftermine können wir nach angemessenem Zeitraum eine Abnahmefrist von einer Woche setzen. Danach ist die Zahlung fällig und anfallende Lagerkosten werden dem Aufraggeber berechnet. Insofern der Auftraggeber die Ware nach Setzung der Nachfrist nicht abnimmt, sind wir berechtig vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


 

8. Gewährleistungen

8.1. Der Besteller muss die Ware sofort untersuchen und festgestellte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich mitteilen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind innerhalb von 7 Tagen, versteckte Mängel an der Ware innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.

8.2. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvorrausetzungen wie der Mangel selbst, der Zeitpunkt der Feststellung und die fristgerechte Mängelrüge liegen beim Auftraggeber.

8.3. Nicht sachgemäße Lagerung der Ware durch den Auftraggeber schließt einen Anspruch auf Ersatz aus.

8.4. Es gelten im Übrigen branchenübliche Bedingungen, insbesondere die GKV Prüfungs- und Bewertungsklauseln für Verpackungen und Folien in den jeweils neusten Fassungen. Alle gelieferten Folien und Erzeugnisse daraus unterliegen somit Breiten - und Längentoleranzen, sowie Gewichts - und Stärkeschwankungen.

8.5. Geringfügige Maß- oder Qualitätsabweichungen sind Produkt-, Rohstoff- und produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich. Für die Haftfestigkeit und Lichtechtheit der Farben kann keine Haftung übernommen werden. Passerdifferenzen bis zu 5 mm können entstehen und schließen eine Reklamation aus.

8.6. Ein fehlerhafter Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge gilt als ordnungsgemäße Lieferung. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

8.7. Bei Mängeln erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Rücksendungen sind vorher mit uns abzusprechen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen die Rücksendungen in einer angemessenen Verpackung zu versenden. Nur einwandfreie Rücklieferungen können von uns gutgeschrieben werden.


 

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


 

10. Entsorgung

Alle von uns erstellten Preisangebote gelten excl. anfallender Kosten für die Teilnahme an flächendeckenden Rücknahmesystemen. Der Käufer verpflichtet sich hiermit selbst zu prüfen, ob er an einem dualen System teilnehmen muss und notwendigerweise betreffende Produkte selbst und auf eigene Kosten zu lizenzieren.


 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Erfüllungsort ist 16761 Hennigsdorf. Gerichtsstand ist Amtsgericht Hennigsdorf.